d) Der Staatsanwaltschaft kommt nach der Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) eine zweigeteilte Funktion zu: Einerseits führt sie das Vorverfahren und erhebt Anklage. Hat sie Anklage erhoben, so nimmt sie andererseits im damit eingeleiteten Hauptverfahren die Stellung einer Partei ein (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 104 N. 5). Im Strafbefehlsverfahren nimmt die Staatsanwaltschaft richterähnliche Funktionen wahr (vergleiche E. 2b hievor), muss nach erfolgter Einsprache aber wieder in die Rolle der Untersuchungsbehörde wechseln (vergleiche Art. 355 StPO). Ähnliches gilt für Anklagerückweisungen gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO.