Sie dürfe somit keine Verurteilung um jeden Preis anstreben. Vielmehr habe sie für eine gerechte Anwendung des Strafgesetzes einzutreten. Auch als Partei dürfe die Staatsanwaltschaft daher nicht bewusst wesentliche Punkte weglassen oder wissentlich unwahre Tatsachen vorbringen (BGE 1B_139/2018 vom 26.11.2018 E. 4.3).