c) Gemäss Art. 339 Abs. 5 StPO kann das Gericht bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, das Gesetz gehe davon aus, dass der Staatsanwalt bei derartigen Beweiserhebungen nach Anklageerhebung nicht befangen sei. Diese Wertung des Gesetzes sei verbindlich und im Übrigen nachvollziehbar. Auch als Prozesspartei bleibe die Staatsanwaltschaft der Objektivität verpflichtet. Sie dürfe somit keine Verurteilung um jeden Preis anstreben.