Im konkreten Fall konnte im Umstand allein, dass der fallführende Staatsanwalt Beweisergänzungen nach Anklageerhebung durchführen musste, kein Ausstandsgrund erblickt werden. Besonders krasse Verfahrensfehler waren nicht vorhanden, auch wenn die Beweisergänzung eine nicht unerhebliche Anzahl von Einvernahmen betraf. Die Äusserungen des Staatsanwalts vor Gericht waren insgesamt ausreichend sachbezogen. Abweisung des Ausstandsgesuchs. Obergericht, 17. August 2020, OG BI 20 4 (Das Bundesgericht schrieb die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen als gegenstandslos geworden ab, BGer 1B_498/2020 vom 18.05.2021) Aus den Erwägungen: