Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f StPO. Ausstand eines Staatsanwalts. Der fallführende Staatsanwalt kann bei ergänzend durchzuführenden Beweiserhebungen nach Anklageerhebung nicht allein durch diesen Umstand als befangen gelten. Es ist zu prüfen, ob Äusserungen, die vor Gericht in der Eigenschaft als Partei gemacht wurden, geeignet sind, die ergänzende Untersuchung als nicht mehr offen erscheinen zu lassen. Dazu reicht nicht jede pointierte Aussage vor Gericht aus. Solange die Ausführungen der Staatsanwaltschaft insgesamt sachbezogen erscheinen und sie nicht unnötig herabsetzend, entgleisend oder präjudizierend sind, sind sie nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.