{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2020-OG-BI-20-4_2020-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27533", "Checksum": "0e0a17afcdc79bdd54ff0045729188aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG BI 20 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.08.2020 2020_OG BI 20 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f StPO. Ausstand eines Staatsanwalts. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:08", "Checksum": "06058d998f7db9b5fab80bedd0913f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.08.2020 2020_OG BI 20 4\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 56 lit. f StPO. Ausstand eines Staatsanwalts. \n\n b) Die Rüge überzeugt nicht. Den Plädoyernotizen des Gesuchsgegners kann\nentnommen werden, dass seine Ausführungen in der Hauptverhandlung nicht als sachfremd,\nunnötig herabsetzend, präjudizierend oder gar entgleisend bezeichnet werden können. Die\nAusführungen sind in der Gesamtheit ausreichend sachbezogen. Dass bisweilen markige\nAusdrücke verwendet werden, ist nicht ungewöhnlich und die konkret verwendeten\nAusdrücke verlassen – eingebettet in den jeweiligen Kontext – nicht den Rahmen des\nÜblichen (beispielsweise „an den Haaren herbeigezogen“ [Plädoyernotizen, S. 5], „Keule\nausgepackt“ [Plädoyernotizen, S. 1]). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die\nÄusserungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Gericht und somit in einem\nVerfahrensstadium gemacht wurden, in welchem der Gesuchsgegner nicht zu\nUnparteilichkeit verpflichtet ist, kann insgesamt in den gemachten Äusserungen kein\nAusstandsgrund erblickt werden.\n\n7. Insgesamt vermag der Gesuchsteller nicht glaubhaft aufzuzeigen, dass das Verfahren\nnicht mehr als offen erscheinen würde, wenn der Gesuchsgegner die Beweisergänzungen\ngemäss Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.2 des landgerichtlichen Beschlusses vom 18. Juni 2020\ndurchführen würde. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO liegt nicht vor.\nSonstige Ausstandsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Damit erweist sich\ndas Ausstandsgesuch als unbegründet und ist als Folge davon abzuweisen.\n"}