{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2020-OG-BI-20-4_2020-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27533", "Checksum": "0e0a17afcdc79bdd54ff0045729188aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG BI 20 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.08.2020 2020_OG BI 20 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f StPO. Ausstand eines Staatsanwalts. 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Hierbei ist indessen zu berücksichtigen, dass nicht\nunbesehen von einer pointierten Aussage vor Gericht auf eine Befangenheit im weiteren\nVerfahren geschlossen werden darf. Die Staatsanwaltschaft darf im gerichtlichen Verfahren\nden Parteistandpunkt konsequent wahren. Dies beinhaltet auch, dass sie ihren Standpunkt\nbisweilen pointiert vorträgt. Solange die Ausführungen der Staatsanwaltschaft insgesamt\nsachbezogen erscheinen und sie nicht unnötig herabsetzend, entgleisend oder\npräjudizierend sind, sind sie nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.\n\n5. a) Im hängigen Hauptverfahren verpflichtete das erstinstanzliche Gericht die\nStaatsanwaltschaft zur Vornahme von insgesamt 14 Einvernahmen von Auskunftspersonen\nund zur Vornahme von allfälligen weiteren notwendig gewordenen beziehungsweise sich\naufdrängenden Beweis- beziehungsweise Untersuchungsergänzungen. Zu diesen\nBeweisergänzungen ist zu sagen, dass das erstinstanzliche Gericht in seiner vorläufigen\nBegründung (siehe separates Schreiben Landgericht Uri [Strafrechtliche Abteilung] vom\n10.07.2020) ausführte, dass es fünf der bereits durchgeführten Einvernahmen nicht als\nunverwertbar erachte. Die betreffenden Aussagen seien im polizeilichen\nErmittlungsverfahren erhoben worden, in welchem kein Anspruch auf Teilnahme bestehe.\nDass der Gesuchsteller nicht teilgenommen habe, schade daher nicht. Allerdings habe es\nder vormalige Verteidiger des Gesuchstellers unterlassen, die nachträgliche Konfrontation\nmit den Auskunftspersonen zu verlangen. Indem die Einvernahmen zu wiederholen seien,\nkönne nachträglich eine Konfrontation stattfinden und die bisher mangelnde Konfrontation\ninsofern geheilt werden. Die neun weiteren Einvernahmen seien delegierte Einvernahmen\nnach Eröffnung der Untersuchung gewesen. Hier habe der damalige Verteidiger –\npflichtwidrig – auf eine Teilnahme verzichtet. Da auch hier keine Konfrontation stattgefunden\nhabe, seien die betreffenden Einvernahmen zu wiederholen. Das erstinstanzliche Gericht\nerachtet die Einvernahmen somit grundsätzlich als verwertbar, wobei es aber die\nunterlassene Konfrontation bemängelt und diese in erster Linie auf Versäumnisse der\nvormaligen Verteidigung zurückführt. Inwiefern die betreffenden Beweismittel tatsächlich\nverwertbar sind, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens sein. Diese\nBeurteilung ist der sachrichterlichen Prüfung vorbehalten. Insofern ist hier auch nicht, wie\ndas allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren der Fall wäre, die landgerichtliche Begründung\nzur Beweisergänzung zu prüfen. Vielmehr ist der Beurteilung, ob besonders krasse\nVerfahrensfehler vorliegen, die landgerichtliche Begründung zugrunde zu legen. Dieser kann\nentnommen werden, dass nicht alle Einvernahmen gestützt auf Verfahrensfehler der\nStaatsanwaltschaft als schlichtweg unverwertbar erachtet werden. Gestützt auf die\nAusführungen des Landgerichts ist daher davon auszugehen, dass der Staatsanwaltschaft in\ndiesem Zusammenhang keine besonders krassen Verfahrensfehler vorzuwerfen sind,\nobwohl die landgerichtliche Anordnung die Wiederholung einer nicht unerheblichen Anzahl\nvon Einvernahmen betrifft.\n\nb) Das Landgericht wertete ferner die erste Einvernahme des Gesuchstellers als\nbeschuldigte Person vom 23. August 2017 als unverwertbar, weil die Einvernahme trotz\nerkennbar notwendiger Verteidigung ohne Verteidigung durchgeführt worden sei. Die\nDurchführung einer Einvernahme der beschuldigten Person ohne Verteidigung in einem Fall\nnotwendiger Verteidigung ist ein Mangel, der nicht leicht wiegt. Indessen kann im Umstand\nallein, dass eine Einvernahme an einem nicht leichten Mangel leidet und als unverwertbar\nbezeichnet wird noch kein Ausstandsgrund gesehen werden. Ein besonders krasser\nVerstoss, der das Ausmass einer wesentlichen Amtspflichtsverletzung erreicht, ist im\nkonkreten Fall jedenfalls nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht näher\nsubstantiiert.\n\nc) In der Gesamtbetrachtung kann zwar nicht gesagt werden, die Strafuntersuchung\nhabe keine Verfahrensfehler aufgewiesen. Besonders krasse oder wiederholte Fehler, die\neinen Ausstand des Gesuchsgegners als fallführenden Staatsanwalt begründen würden,\nsind aber ebenso wenig auszumachen. Damit kann offenbleiben, inwiefern der\nGesuchsgegner sich dadurch befangen gemacht haben könnte, indem er die Strafsache von\nseinem Vorgänger übernommen und sich dessen Fehler zu eigen gemacht hat. Inwiefern\nschliesslich die erhobenen Beweismittel aufgrund von Verfahrensfehlern verwertbar oder\nunverwertbar sind, wird das Sachgericht abschliessend zu prüfen haben und ist nicht\nGegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens.\n\n6. a) Zu prüfen ist noch, ob der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung vor\ndem erstinstanzlichen Gericht Äusserungen getätigt hat, die ihn für das\nBeweisergänzungsverfahren disqualifizieren. Der Gesuchsteller stört sich namentlich daran,\ndass der Gesuchsgegner ihm vorgeworfen habe, er würde „tatsachenwidrige“ und „absurde“\nBehauptungen aufstellen.\n\n"}