{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2020-OG-BI-20-4_2020-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27533", "Checksum": "0e0a17afcdc79bdd54ff0045729188aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG BI 20 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.08.2020 2020_OG BI 20 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f StPO. Ausstand eines Staatsanwalts. 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Vielmehr habe sie für eine gerechte Anwendung des Strafgesetzes\neinzutreten. Auch als Partei dürfe die Staatsanwaltschaft daher nicht bewusst wesentliche\nPunkte weglassen oder wissentlich unwahre Tatsachen vorbringen (BGE 1B_139/2018 vom\n26.11.2018 E. 4.3).\n\nd) Der Staatsanwaltschaft kommt nach der Konzeption der Schweizerischen\nStrafprozessordnung (StPO) eine zweigeteilte Funktion zu: Einerseits führt sie das\nVorverfahren und erhebt Anklage. Hat sie Anklage erhoben, so nimmt sie andererseits im\ndamit eingeleiteten Hauptverfahren die Stellung einer Partei ein (Niklaus Schmid, StPO\nPraxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 104 N. 5). Im Strafbefehlsverfahren nimmt die\nStaatsanwaltschaft richterähnliche Funktionen wahr (vergleiche E. 2b hievor), muss nach\nerfolgter Einsprache aber wieder in die Rolle der Untersuchungsbehörde wechseln\n(vergleiche Art. 355 StPO). Ähnliches gilt für Anklagerückweisungen gemäss Art. 329 Abs. 2\nStPO. Hier findet ein Rollenwechsel von der Partei im gerichtlichen Hauptverfahren zurück in\ndie Untersuchungsfunktion statt (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 104 N.\n6; vergleiche auch Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 329 N. 9; Viktor\nLieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 104 N. 10). Solche Rollenwechsel gehen\nletztlich zurück auf das Staatsanwaltsmodell II, auf welchem die StPO basiert und wonach\ndie Staatsanwaltschaft die Leiterin des eingliedrigen Vorverfahrens ist, also dem polizeilichen\nErmittlungsverfahren vorsteht, die Untersuchung führt, die Anklage erhebt und diese vor den\nGerichten vertritt. Damit soll die Effizienz in der Strafverfolgung gesteigert werden (Botschaft\nzur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1085, 1105). Eine\nstringente und strikte Trennung zwischen zu objektiver Untersuchungsführung verpflichteter\nUntersuchungsbehörde auf der einen Seite und „parteiischer“ Staatsanwaltschaft auf der\nanderen Seite im Sinne des Untersuchungsrichtermodells I besteht gerade nicht (Botschaft\na.a.O., 1104). Rollenwechsel, wie die oben beschriebenen, sind insofern systemimmanent\nund zu einem gewissen Grade hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die\nStaatsanwaltschaft selbst als Partei im Hauptverfahren nicht uneingeschränkt parteiisch sein\nkann. Sie hat zwar die Anklage zu vertreten und darf den Parteistandpunkt konsequent\nwahren, muss dies jedoch in objektiv vertretbarer Weise tun (Andreas J. Keller, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 16 N. 10). Sie bleibt somit nach wie vor der\nObjektivität verpflichtet und muss den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a\nStPO) wahren. Sie darf nicht bewusst wesentliche Punkte weglassen oder wissentlich\nunwahre Tatsachen vorbringen (E. 2c hievor). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte\nSteigerung der Effizienz würde ferner nicht verwirklicht, wenn bei Beweisergänzungen nach\nAnklageerhebung stets auch eine Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts\nangenommen werden müsste. Das Obergericht teilt aus diesen Gründen die Auffassung des\nBundesgerichts und der Lehre, dass der Staatsanwalt bei Beweiserhebungen nach\nAnklageerhebung allein durch diesen Umstand nicht als befangen gelten kann (vergleiche E.\n2c hievor).\n\n3. Der Gesuchsteller begründet den Ausstand des Gesuchsgegners einerseits damit, dass\ndieser die Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht vertrete und damit die vom Gericht\nangeordneten Beweisergänzungen gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.2 des Beschlusses vom\n18. Juni 2020 nicht unbefangen durchführen könne. Nach dem Ausgeführten vermag allein\nder Umstand der Anklagevertretung den Ausstand des Gesuchstellers jedoch nicht zu\nbegründen. Diese Rügen des Gesuchstellers gehen insofern fehl. Andererseits begründet\nder Gesuchsteller den Ausstand des Gesuchsgegners mit Verfahrensfehlern, die zwar nicht\ner selber, sondern sein Vorgänger zu verantworten habe, die aber der Gesuchsgegner sich\nzu eigen gemacht habe, indem er die Verfahrensfehler nicht geheilt und diese anlässlich der\nHauptverhandlung vehement und mit teils unsachlichen Ausführungen verteidigt habe. Wie\nes sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.\n\n4. a) Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen\nfür sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders\nkrasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten\ndarstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts den Anschein\nder Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 180 E.\n3.2.3).\n\n"}