{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2020-OG-BI-20-4_2020-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27533", "Checksum": "0e0a17afcdc79bdd54ff0045729188aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG BI 20 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.08.2020 2020_OG BI 20 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f StPO. Ausstand eines Staatsanwalts. 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Dazu reicht nicht jede pointierte Aussage vor Gericht aus.\nSolange die Ausführungen der Staatsanwaltschaft insgesamt sachbezogen\nerscheinen und sie nicht unnötig herabsetzend, entgleisend oder präjudizierend sind,\nsind sie nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Fehlerhafte\nVerfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen schliesslich\nfür sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn\nbesonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung\nder Amtspflichten darstellen. Im konkreten Fall konnte im Umstand allein, dass der\nfallführende Staatsanwalt Beweisergänzungen nach Anklageerhebung durchführen\nmusste, kein Ausstandsgrund erblickt werden. Besonders krasse Verfahrensfehler\nwaren nicht vorhanden, auch wenn die Beweisergänzung eine nicht unerhebliche\nAnzahl von Einvernahmen betraf. Die Äusserungen des Staatsanwalts vor Gericht\nwaren insgesamt ausreichend sachbezogen. Abweisung des Ausstandsgesuchs.\n\nObergericht, 17. August 2020, OG BI 20 4\n\n(Das Bundesgericht schrieb die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen als\ngegenstandslos geworden ab, BGer 1B_498/2020 vom 18.05.2021)\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob beim Gesuchsgegner als fallführendem Staatsanwalt ein\nAusstandsgrund vorliegt.\n\na) Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand,\nwenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit\neiner Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung\nhandelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56\nlit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6\nZiff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem\nunparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken\nsachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit\nund Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet\nsind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können\nnamentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf\ndas subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die\nUnvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es\ngenügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der\nBefangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich,\ndass der Richter tatsächlich befangen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 179 E. 3.2.1).\n\nb) Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts\nnur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei\nErlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt\nsich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV\nnicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden beziehungsweise auf Art. 29 Abs. 1 BV\nübertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von\nUnabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs.\n1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt\nwerden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der\nBefangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a\nStPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die\nStaatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung\ndes Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden\nUmstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen\nüber eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden\nunlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden\nUmstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen.\nNach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte\nPerson und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem\nVerfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur\nUnparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2\nStPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1\nEMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über\ndie Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu\nbeschweren (zum Ganzen: BGE 141 IV 179 f. E. 3.2.2).\n\n"}