Die Beschlagnahme greift dem Entscheid über die definitive Einziehung nicht vor. Als vorsorgliche Massnahme hat sie jene Vermögenswerte zu erfassen, welche nach einer prima facie Würdigung mit der Straftat verknüpft erscheinen. Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung (zum Ganzen: BGE 1B_711/2012 vom 14.03.2013 E. 4.4.1).