7. a) Nebst der Ersatzforderungsbeschlagnahme begründet die Beschwerdegegnerin die Kontosperre auch mit der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Da diese aufgrund der Natur des Delikts und der Bezüge zur Ersatzforderungsbeschlagnahme naheliegt, ist sie der Vollständigkeit halber ebenfalls zu prüfen.