Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer CHF 45‘000.00 in Kryptowährung investiert hat. Unter der Annahme, dass die sichergestellte Barschaft von CHF 70‘000.00 und CHF 6‘100.00 sowie die investierten CHF 45‘000.00 (aufgrund der gerichtsnotorisch starken Volatilität von Kryptowährungen wird vereinfachend auf den investierten Betrag abgestellt) aus dem Drogenhandel stammen und insoweit als noch vorhandene Vermögenswerte der Einziehung unterstünden, ergäbe sich immer noch ein Fehlbetrag von CHF 128‘900.00. Legt man der Beurteilung diese konservative Schätzung zugrunde, fällt eine Ersatzforderung des Staates zum gegenwärtigen Zeitpunkt mindestens in diesem Umfang in Betracht.