Eine Schätzung aufgrund objektiver Anhaltspunkte genügt. Geht man davon aus, dass in der Vergangenheit Erlöse im Umfang der sichergestellten Betäubungsmittel erzielt wurden (was eine Annahme zugunsten des Beschwerdeführers darstellt), ergäbe sich ein Betäubungsmittelerlös von CHF 250‘000.00. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer CHF 45‘000.00 in Kryptowährung investiert hat.