c) Soweit die dergestalt erlangten Vermögenswerte noch vorhanden sind – was Gegenstand der Untersuchung bildet – unterstehen sie der Einziehung. Soweit die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sein sollten, fällt eine Ersatzforderung des Staates in Betracht. Wie erwähnt, bestehen aufgrund der aktuellen Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür, dass erhebliche Erlöse im sechsstelligen Bereich erzielt wurden. Der genaue Betrag muss hier nicht ermittelt werden. Eine Schätzung aufgrund objektiver Anhaltspunkte genügt.