5. b) Im konkreten Fall fällt als Beschlagnahmeobjekt der Erlös aus Betäubungsmittelhandel in Betracht. Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, seit längerer Zeit an seinem Wohnort Drogenhandel im grossen Stil betrieben zu haben. Dabei soll er an seinem Wohnort lediglich geringe Mengen an Betäubungsmitteln aufbewahrt und die grösseren Mengen an verschiedenen Örtlichkeiten zwischengelagert haben (siehe Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri, LGP 19 80, vom 09.04.2019, S. 2, im Dossier OG BI 19 5). Vom 4. Juni 2018 bis am 26. Januar 2019 wurde die Wohnung des Beschwerdeführers akustisch überwacht (Entscheid des Landgerichtspräsidiums a.a.O., S. 2 f.).