Erforderlich ist eine Prognose gestützt auf die aktuelle Beweislage. Mit der Einziehung oder Ersatzforderung muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen sein; das heisst es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Einziehung oder Ersatzforderung in Betracht fällt (vergleiche BGE 1B_198/2012 vom 14.08.2012 E. 2; Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 289; Stefan Heimgartner, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 12 f. zu Art. 263; Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 43 zu Art. 263).