b) Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel beziehungsweise der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte (BGE 124 IV 316 E. 4; 1B_193/2014 vom 02.09.2014 E. 2.1). Der Entscheid über die (definitive) Einziehung von Vermögenswerten respektive die Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB liegt in der Kompetenz des erkennenden Sachgerichts. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz darüber abschliessend zu befinden und die einzelnen Tat- und Rechtsfragen erschöpfend zu prüfen. Erforderlich ist eine Prognose gestützt auf die aktuelle Beweislage.