(BGE 6B_439/2019 vom 12.09.2019 E. 2.3.2, 1B_300/2013 vom 14.04.2014 E. 5.3.1). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (Florian Baumann, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 65 zu Art. 70/71). Als „Vermögenswert, der durch eine Straftat erlangt worden“ ist respektive als für eine Ersatzforderung qualifizierend gilt bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Umsatzbetrag aus dem Handel mit Betäubungsmitteln (Drogenerlös; vergleiche BGE 103 IV 143 ff. E. 2; 6B_611/2015 vom 17.12.2015 E. 4).