Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die letztgenannte Bestimmung sieht (nebst den in der StPO ausdrücklich genannten) eine weitere Beschlagnahmeart vor. Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die im Hinblick auf eine Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 6B_439/2019 vom 12.09.2019 E. 2.3.2, 1B_300/2013 vom 14.04.2014 E. 5.3.1).