Er soll im grossen Stil Betäubungsmittel gehandelt, Drogenerlös gewaschen und zu diesem Zweck falsche Quittungen über angeblich legale Dienstleistungen seiner Firma XY ausgestellt haben. Der Tatverdacht ist nicht strittig und kann aufgrund der Akten und unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. Juni 2019, OG BI 19 5, sowie die angefochtene Verfügung (Art. 82 Abs. 4 StPO) als gegeben beurteilt werden. Namentlich hat sich der Tatverdacht seit dem Entscheid des Obergerichts a.a.O. nicht vermindert.