Obergericht, 25. November 2019, OG BI 19 8 Aus den Erwägungen: 3. Die Kontosperre ist eine Form der Beschlagnahme und stellt als solche eine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (Art. 196 ff., Art. 263 ff. StPO). Allgemeine Voraussetzung strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Beschwerdeführer wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei und Urkundenfälschung vorgeworfen. Er soll im grossen Stil Betäubungsmittel gehandelt, Drogenerlös gewaschen und zu diesem Zweck falsche Quittungen über angeblich legale Dienstleistungen seiner Firma XY ausgestellt haben.