Durch Vermischung kann ein teilweise deliktischer Vermögenswert entstehen, etwa indem ein deliktisch erlangter Betrag auf ein ansonsten legal gespiesenes Bankkonto einbezahlt wird. Teilweise deliktische Vermögenswerte sind, solange sie als Ganzes im Umlauf sind, wie andere, das heisst integral deliktische Vermögenswerte zu behandeln. Bei einer Vermischung kann das gesamte Konto bis zum möglichen Deliktsbetrag beschlagnahmt werden. Im konkreten Fall Verdacht auf Betäubungsmittelhandel über mehrere Jahre mit Umsatzbeträgen im sechsstelligen Bereich. Die Kontosperre war sowohl unter dem Titel der Einziehungs- wie der Ersatzforderungsbeschlagnahme gerechtfertigt. Abweisung der Beschwerde.