Strafprozessordnung. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Art. 71 Abs. 3 StGB. Kontosperre. Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme. Betäubungsmittelhandel. Als Vermögenswert, der durch eine Straftat erlangt worden ist respektive als für eine Ersatzforderung qualifizierend gilt bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Umsatzbetrag aus dem Handel mit Betäubungsmitteln (Drogenerlös). Durch Vermischung kann ein teilweise deliktischer Vermögenswert entstehen, etwa indem ein deliktisch erlangter Betrag auf ein ansonsten legal gespiesenes Bankkonto einbezahlt wird.