{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-11-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-8_2019-11-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19087", "Checksum": "b7b49b15049fe190c76ac50eb898e744"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.11.2019 2019_OG BI 19 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Art. 71 Abs. 3 StGB. Kontosperre. Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme. Betäubungsmittelhandel. 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Januar 2019 wurde die Wohnung des Beschwerdeführers\nakustisch überwacht (Entscheid des Landgerichtspräsidiums a.a.O., S. 2 f.). Aus den im\nBeschwerdeverfahren vorliegenden Verschriftungen zu diesen Audioüberwachungen geht\nhervor, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittellieferungen im Wert von mehreren\nzehntausend Franken erwartete (Übersetzungsprotokoll zur Abhörung vom 22.08.2018,\nBeilage zum Protokoll der delegierten Einvernahme der beschuldigten Person vom\n12.03.2019). Der Marktwert der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 7. Januar 2019\nsichergestellten Betäubungsmittel (vergleiche Bst. A. hievor) beläuft sich nach glaubhaften\nAngaben der Beschwerdegegnerin auf rund CHF 250‘000.00. Der Beschwerdeführer soll\neigenen Angaben zufolge zudem „45 Tonnen in Cryptowährung“ haben, welche vermutlich\naus dem Drogenhandel stammen (vergleiche Übersetzungsprotokoll zur Abhörung vom\n25.08.2018, Beilage zum Protokoll der delegierten Einvernahme der beschuldigten Person\nvom 12.03.2019). Es ist Gegenstand der laufenden Untersuchung, in welcher Höhe effektiv\nBetäubungsmittelerlöse anfielen. Gestützt auf die erwähnten Untersuchungsergebnisse\nbesteht aber der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sehr erhebliche Erlöse, nämlich\nBeträge im sechsstelligen Bereich, erzielte.\n\nc) Soweit die dergestalt erlangten Vermögenswerte noch vorhanden sind – was\nGegenstand der Untersuchung bildet – unterstehen sie der Einziehung. Soweit die\nVermögenswerte nicht mehr vorhanden sein sollten, fällt eine Ersatzforderung des Staates in\nBetracht. Wie erwähnt, bestehen aufgrund der aktuellen Beweislage konkrete Anhaltspunkte\ndafür, dass erhebliche Erlöse im sechsstelligen Bereich erzielt wurden. Der genaue Betrag\nmuss hier nicht ermittelt werden. Eine Schätzung aufgrund objektiver Anhaltspunkte genügt.\nGeht man davon aus, dass in der Vergangenheit Erlöse im Umfang der sichergestellten\nBetäubungsmittel erzielt wurden (was eine Annahme zugunsten des Beschwerdeführers\ndarstellt), ergäbe sich ein Betäubungsmittelerlös von CHF 250‘000.00. Es ist davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer CHF 45‘000.00 in Kryptowährung investiert hat.\nUnter der Annahme, dass die sichergestellte Barschaft von CHF 70‘000.00 und CHF\n6‘100.00 sowie die investierten CHF 45‘000.00 (aufgrund der gerichtsnotorisch starken\nVolatilität von Kryptowährungen wird vereinfachend auf den investierten Betrag abgestellt)\naus dem Drogenhandel stammen und insoweit als noch vorhandene Vermögenswerte der\nEinziehung unterstünden, ergäbe sich immer noch ein Fehlbetrag von CHF 128‘900.00. Legt\nman der Beurteilung diese konservative Schätzung zugrunde, fällt eine Ersatzforderung des\nStaates zum gegenwärtigen Zeitpunkt mindestens in diesem Umfang in Betracht.\nMindestens bis zu diesem Betrag dürfen somit Vermögenswerte des Beschwerdeführers –\nauch legale – mit Beschlag belegt werden (zur Verhältnismässigkeitsprüfung unten E. 6a f.).\n\n7. a) Nebst der Ersatzforderungsbeschlagnahme begründet die Beschwerdegegnerin\ndie Kontosperre auch mit der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d\nStPO. Da diese aufgrund der Natur des Delikts und der Bezüge zur\nErsatzforderungsbeschlagnahme naheliegt, ist sie der Vollständigkeit halber ebenfalls zu\nprüfen.\n\nb) Die Einziehung kann sich nur auf deliktisch erlangte Vermögenswerte beziehen.\nAnders als bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme muss bei der\nEinziehungsbeschlagnahme daher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag\nbelegten Vermögenswerten bestehen. Bei Vermischung zwischen legalen und deliktischen\nGeldern ist der genaue Anteil beziehungsweise der Wert der deliktisch erlangten\nVermögenswerte im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings kaum je präzise feststellbar,\nsondern erst nach durchgeführter Beweiswürdigung vom Sachgericht bestimmbar. Die\nBeschlagnahme greift dem Entscheid über die definitive Einziehung nicht vor. Als\nvorsorgliche Massnahme hat sie jene Vermögenswerte zu erfassen, welche nach einer prima\nfacie Würdigung mit der Straftat verknüpft erscheinen. Die Beschlagnahme kann daher in\nweiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung (zum Ganzen: BGE 1B_711/2012\nvom 14.03.2013 E. 4.4.1).\n\nc) Ein teilweise deliktischer Vermögenswert kann durch die Vermischung\nentstehen, indem etwa ein deliktisch erlangter Betrag auf ein ansonsten legal gespiesenes\nBankkonto einbezahlt wird. Solche teilweise deliktischen Vermögenswerte sind, solange sie\n„als Ganzes“ im Umlauf sind, wie andere, das heisst integral deliktische Vermögenswerte zu\nbehandeln (Florian Baumann, a.a.O., N. 46 zu Art. 70/71). Bei einer Vermischung kann das\ngesamte Konto bis zum möglichen Deliktsbetrag beschlagnahmt werden (Entscheid\nKantonsgericht Basel-Landschaft vom 26.02.2013, 470 12 295, E. 2.2).\n"}