{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-11-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-8_2019-11-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19087", "Checksum": "b7b49b15049fe190c76ac50eb898e744"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.11.2019 2019_OG BI 19 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Art. 71 Abs. 3 StGB. Kontosperre. Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme. Betäubungsmittelhandel. 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Teilweise deliktische Vermögenswerte sind, solange sie als Ganzes im\nUmlauf sind, wie andere, das heisst integral deliktische Vermögenswerte zu\nbehandeln. Bei einer Vermischung kann das gesamte Konto bis zum möglichen\nDeliktsbetrag beschlagnahmt werden. Im konkreten Fall Verdacht auf\nBetäubungsmittelhandel über mehrere Jahre mit Umsatzbeträgen im\nsechsstelligen Bereich. Die Kontosperre war sowohl unter dem Titel der\nEinziehungs- wie der Ersatzforderungsbeschlagnahme gerechtfertigt.\nAbweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 25. November 2019, OG BI 19 8\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Die Kontosperre ist eine Form der Beschlagnahme und stellt als solche eine\nstrafprozessuale Zwangsmassnahme dar (Art. 196 ff., Art. 263 ff. StPO). Allgemeine\nVoraussetzung strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist ein hinreichender, objektiv\nbegründeter Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Beschwerdeführer wird\nqualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei und\nUrkundenfälschung vorgeworfen. Er soll im grossen Stil Betäubungsmittel gehandelt,\nDrogenerlös gewaschen und zu diesem Zweck falsche Quittungen über angeblich legale\nDienstleistungen seiner Firma XY ausgestellt haben. Der Tatverdacht ist nicht strittig und\nkann aufgrund der Akten und unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des\nKantons Uri vom 14. Juni 2019, OG BI 19 5, sowie die angefochtene Verfügung (Art. 82 Abs.\n4 StPO) als gegeben beurteilt werden. Namentlich hat sich der Tatverdacht seit dem\nEntscheid des Obergerichts a.a.O. nicht vermindert.\n\n4. a) Art. 263 Abs. 1 StPO regelt die Beweismittelbeschlagnahme (lit. a), die\nKostendeckungsbeschlagnahme (lit. b), die Restitutionsbeschlagnahme (lit. c) und die\nEinziehungsbeschlagnahme (lit. d). Letztere steht in Verbindung mit den\nEinziehungsbestimmungen in Art. 69 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das\nGericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind.\nSind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt\ndas Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die\nletztgenannte Bestimmung sieht (nebst den in der StPO ausdrücklich genannten) eine\nweitere Beschlagnahmeart vor. Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die\nDurchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag\nbelegen. Die im Hinblick auf eine Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte\nbrauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 6B_439/2019\nvom 12.09.2019 E. 2.3.2, 1B_300/2013 vom 14.04.2014 E. 5.3.1). Die\nErsatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB soll verhindern, dass\nderjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie\nbehält (Florian Baumann, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 65 zu Art.\n70/71). Als „Vermögenswert, der durch eine Straftat erlangt worden“ ist respektive als für\neine Ersatzforderung qualifizierend gilt bei Widerhandlungen gegen das\nBetäubungsmittelgesetz der Umsatzbetrag aus dem Handel mit Betäubungsmitteln\n(Drogenerlös; vergleiche BGE 103 IV 143 ff. E. 2; 6B_611/2015 vom 17.12.2015 E. 4).\n\nb) Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale\nMassnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel beziehungsweise der allenfalls der\nEinziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte (BGE 124 IV 316 E. 4;\n1B_193/2014 vom 02.09.2014 E. 2.1). Der Entscheid über die (definitive) Einziehung von\nVermögenswerten respektive die Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71\nAbs. 3 StGB liegt in der Kompetenz des erkennenden Sachgerichts. Es ist nicht Sache der\nBeschwerdeinstanz darüber abschliessend zu befinden und die einzelnen Tat- und\nRechtsfragen erschöpfend zu prüfen. Erforderlich ist eine Prognose gestützt auf die aktuelle\nBeweislage. Mit der Einziehung oder Ersatzforderung muss mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit zu rechnen sein; das heisst es müssen konkrete Anhaltspunkte\nbestehen, dass eine Einziehung oder Ersatzforderung in Betracht fällt (vergleiche BGE\n1B_198/2012 vom 14.08.2012 E. 2; Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in\nder Praxis, Bern 2019, S. 289; Stefan Heimgartner, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 12 f. zu Art.\n263; Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.\nAufl., 2014, N. 43 zu Art. 263).\n\n"}