Soweit die angefochtene Verfügung die Teilnahme an den genannten Einvernahmen vollständig verboten hat und in der Folge dazu führte, dass die Einvernahmen unter vollständigem Ausschluss des Beschwerdeführers erfolgten, ist sie aufzuheben. Die drei Einvernahmen vom 2. und 9. Mai 2019 erfolgten in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers.