4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine zumindest partielle Teilnahme an den Einvernahmen vom 2. und 9. Mai 2019 auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin möglich gewesen wäre. Ein Grund für eine vollständige Beschränkung der Teilnahmerechte lag mithin nicht vor. Dennoch wurden die drei Einvernahmen unter vollständigem Ausschluss der Teilnahme durchgeführt. Soweit die angefochtene Verfügung die Teilnahme an den genannten Einvernahmen vollständig verboten hat und in der Folge dazu führte, dass die Einvernahmen unter vollständigem Ausschluss des Beschwerdeführers erfolgten, ist sie aufzuheben.