Der Klient (der Beschwerdeführer) befindet sich in Untersuchungshaft und müsste für eine Einvernahme zugeführt werden. Damit hätte es die Beschwerdegegnerin in der Hand gehabt, das Teilnahmeverbot gegenüber dem Beschwerdeführer in ihrem Sinne durchzusetzen, auch wenn die Daten der Einvernahmen der Kanzlei der Verteidigung bekannt gegeben worden wären und der Verteidiger schliesslich an den Einvernahmen erschienen wäre.