Wären dem Rechtsvertreter die Daten der Einvernahmen bekannt gegeben worden, wäre er (oder sein Stellvertreter) an den Einvernahmen alleine erschienen, hätte daran teilgenommen und hätte dadurch auf das vollständige Teilnahmerecht gültig verzichtet. Mit einer missbräuchlichen Umgehung der Teilnahmerechte war nicht zu rechnen; namentlich war nicht damit zu rechnen, dass der Rechtsvertreter entgegen der Abmachung in Begleitung seines Klienten an den Einvernahmen erscheinen würde. Der Klient (der Beschwerdeführer) befindet sich in Untersuchungshaft und müsste für eine Einvernahme zugeführt werden.