Ein Versuch, die eingeschränkten Teilnahmerechte zu umgehen, kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Die Annahme eines solchen Versuchs scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdegegnerin nur das Teilnahmeverbot gegenüber dem Beschwerdeführer selber aufrechterhalten wollte, sie aber bereit war, den Rechtsvertreter alleine zuzulassen. Wären dem Rechtsvertreter die Daten der Einvernahmen bekannt gegeben worden, wäre er (oder sein Stellvertreter) an den Einvernahmen alleine erschienen, hätte daran teilgenommen und hätte dadurch auf das vollständige Teilnahmerecht gültig verzichtet.