Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Möglichkeit der alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters bereits anlässlich des ersten Telefonats vom 30. April 2019 aus ihrer Sicht möglich war und lediglich noch vom Einverständnis des Beschwerdeführers abhing, wobei der Rechtsvertreter das Einverständnis noch abkläre. Als in der Folge die Kanzlei die Einvernahmetermine erfragte, hätte dies mindestens ebenso gut als konkludentes „definitives Einverständnis“ zur alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters gewertet werden können. Ein Versuch, die eingeschränkten Teilnahmerechte zu umgehen, kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.