Die Beschwerdeinstanz sieht nicht, weshalb die Teilnahme des Rechtsvertreters nicht bereits für die Einvernahme vom 2. Mai 2019 ermöglicht wurde, zumal das Einverständnis des Vertretenen aus der tatsächlichen alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters (und der Vorgeschichte) hätte abgeleitet werden dürfen. Dass die Anfrage der Kanzlei bezüglich der weiteren Einvernahmetermine als offensichtlicher Versuch zu werten sei, an Einvernahmen teilnehmen zu können, obwohl die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht ausgeschlossen habe, ist im Übrigen nicht zutreffend.