Die Verteidigung hat mehrmals kundgetan, dass sie bereit sei, alleine an der Einvernahme vom 2. Mai 2019 teilzunehmen. Sie erklärte sich auch bereit, aufgrund der Abwesenheit des eigentlichen Rechtsvertreters eine Stellvertretung zu schicken. Auch eine Teilnahme (nur) des Rechtsvertreters an den Einvernahmen vom 9. Mai 2019 wurde ausdrücklich gefordert. Die Beschwerdeinstanz sieht nicht, weshalb die Teilnahme des Rechtsvertreters nicht bereits für die Einvernahme vom 2. Mai 2019 ermöglicht wurde, zumal das Einverständnis des Vertretenen aus der tatsächlichen alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters (und der Vorgeschichte) hätte abgeleitet werden dürfen.