Der Verzicht auf ein vollständiges Teilnahmerecht kann auch durch den Verteidiger erfolgen (oben E. 2c). Dass sich die Verteidigung auf einen Verzicht gegebenenfalls behaften lassen muss, bedeutet umgekehrt aber auch, dass die Staatsanwaltschaft Erklärungen des Verteidigers nicht vom „definitiven Einverständnis“ des Vertretenen abhängig machen darf. Vielmehr ist es so, dass davon ausgegangen werden darf (und muss), dass ein gültiger Verzicht vorliegt, wenn die Verteidigung alleine an der Einvernahme teilnimmt und gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert. Die Verteidigung hat mehrmals kundgetan, dass sie bereit sei, alleine an der Einvernahme vom 2. Mai 2019 teilzunehmen.