Bereits am 30. April 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass es möglich sei, dass er alleine an den Einvernahmen teilnehme, sofern der Beschwerdeführer auf eine persönliche Teilnahme verzichte (siehe Aktennotiz Beschwerdegegnerin zum Telefonat vom 30.04.2019). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sprach folglich bereits am 30. April 2019 nichts gegen eine zumindest partielle Teilnahme. Der Verzicht auf ein vollständiges Teilnahmerecht kann auch durch den Verteidiger erfolgen (oben E. 2c).