Die Beschwerdeinstanz kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht folgen. Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin war die Gewährung des Teilnahmerechts in Form einer alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters einzig noch vom „definitiven“ Einverständnis des Beschwerdeführers abhängig. Bereits am 30. April 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass es möglich sei, dass er alleine an den Einvernahmen teilnehme, sofern der Beschwerdeführer auf eine persönliche Teilnahme verzichte (siehe Aktennotiz Beschwerdegegnerin zum Telefonat vom 30.04.2019).