Nach einer Begründung zu dieser Frage wird festgehalten, dass lediglich in Aussicht gestellt worden sei, dass die teilweise Ausübung des Teilnahmerechts (in Form einer alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters) geprüft werde. Nachdem die Verteidigung es unterlassen habe, bis zur fraglichen Einvernahme den Entscheid des Beschwerdeführers mitzuteilen, sei die Einvernahme wie angekündigt unter Ausschluss des Teilnahmerechts durchgeführt worden. c) Die Beschwerdeinstanz kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht folgen.