b) In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 wird einleitend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zum jetzigen Stand des Verfahrens kein Teilnahmerecht an den Befragungen von mutmasslichen Abnehmern und von Kunden der XY zukomme. Nach einer Begründung zu dieser Frage wird festgehalten, dass lediglich in Aussicht gestellt worden sei, dass die teilweise Ausübung des Teilnahmerechts (in Form einer alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters) geprüft werde.