Die Staatsanwaltschaft habe nochmals betont, dass die Verteidigung nur zugelassen werde, wenn der Beschuldigte (der Beschwerdeführer) mit dieser Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs einverstanden sei. Daraufhin habe die Verteidigung in Aussicht gestellt, dies erneut abzuklären, wobei dann mit Schreiben vom 2. Mai 2019 um schriftliche Begründung des Ausschlusses des Teilnahmerechts ersucht worden sei. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 sei die Staatsanwaltschaft dem Ersuchen nachgekommen.