Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 195). 3. a) In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 führt die Beschwerdegegnerin (Staatsanwaltschaft) aus, dass sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. April 2019 telefonisch mitgeteilt habe, dass die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers nach wie vor ausschliesse. Im Sinne eines Entgegenkommens sei die Möglichkeit besprochen worden, dass der Beschwerdeführer auf die Teilnahme verzichte, aber die Verteidigung teilnehmen könne. Da die Verteidigung sich habe mit der Klientschaft besprechen wollen, sei vereinbart worden, dass sich die Verteidigung danach erneut melde.