b) Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vergleiche immerhin zum Verzicht unten E. 2b). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 402 E. 3.3.1).