Art. 306 Abs. 3 StPO). Bei diesen Einvernahmen können die Parteien das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO demnach beanspruchen (zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Bern vom 09.11.2015, BK 2015 262, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).