147 Abs. 1 StPO). Wer im Strafverfahren Parteistellung hat, ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 StPO. Partei ist unter anderem die beschuldigte Person. Die beschuldigte Person kann das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen somit für sich beanspruchen. Weitere Voraussetzung des Teilnahmeund Mitwirkungsrechts ist die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Bei sogenannten delegierten Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Parteien diejenigen Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO).