Die drei Einvernahmen erfolgten damit in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten. Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten war. Obergericht, 25. Juni 2019, OG BI 19 7 Aus den Erwägungen: 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers (beschuldigte Person) an Einvernahmen von mutmasslichen Betäubungsmittelkunden beschränken durfte.