Soweit der bei der Einvernahme anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Im konkreten Fall führte die Beschwerdegegnerin (Staatsanwaltschaft) drei Einvernahmen unter vollständigem Ausschluss der Teilnahme der beschuldigten Person durch, obwohl sie sich vorgängig zu den Einvernahmen bereit erklärt hatte, den Rechtsvertreter der beschuldigten Person alleine teilnehmen zu lassen. Die drei Einvernahmen erfolgten damit in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten.