Das gleiche galt für noch nicht bestimmte zukünftige Einvernahmen. Streitgegenstand konnte im konkreten Fall nur sein, ob die Teilnahmerechte an drei Einvernahmen kurz vor und nach Erlass der angefochtenen Verfügung zu recht eingeschränkt wurden. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Soweit der bei der Einvernahme anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet.