Gegenstand der beschwerdeweisen Überprüfung der Teilnahmerechte können nur Beweiserhebungen nach Erlass der Verfügung beziehungsweise solche in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser sein. Ob in der konkreten Strafuntersuchung die Einschränkung der Teilnahmerechte an früheren Einvernahmen zulässig war, konnte nicht streitgegenständlich sein. Soweit dem Beschwerdeführer an Einvernahmen nach Erlass der Verfügung tatsächlich (dennoch) das Teilnahmerecht gewährt wurde, mangelte es an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse an der Überprüfung der Frage, ob das Teilnahmerecht eingeschränkt werden darf. Das gleiche galt für noch nicht bestimmte zukünftige Einvernahmen.