Strafprozessordnung. Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 382 Abs. 1 StPO. Einschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person an Einvernahmen. Streitgegenstand und Beschwerdelegitimation. Das rechtlich geschützte Interesse muss zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids (noch) gegeben, das heisst aktuell sein. Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung auch in zeitlicher Hinsicht verbindlich festgelegt. Gegenstand der beschwerdeweisen Überprüfung der Teilnahmerechte können nur Beweiserhebungen nach Erlass der Verfügung beziehungsweise solche in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser sein.