{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-06-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-7_2019-06-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19090", "Checksum": "c13d612308958a036de902671b32af76"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.06.2019 2019_OG BI 19 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 382 Abs. 1 StPO. Einschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person an Einvernahmen. 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Nachdem die Verteidigung es unterlassen habe, bis zur\nfraglichen Einvernahme den Entscheid des Beschwerdeführers mitzuteilen, sei die\nEinvernahme wie angekündigt unter Ausschluss des Teilnahmerechts durchgeführt worden.\nc) Die Beschwerdeinstanz kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht\nfolgen. Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin war die Gewährung des\nTeilnahmerechts in Form einer alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters einzig noch vom\n„definitiven“ Einverständnis des Beschwerdeführers abhängig. Bereits am 30. April 2019\nteilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass es möglich sei,\ndass er alleine an den Einvernahmen teilnehme, sofern der Beschwerdeführer auf eine\npersönliche Teilnahme verzichte (siehe Aktennotiz Beschwerdegegnerin zum Telefonat vom\n30.04.2019). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sprach folglich bereits am 30. April 2019\nnichts gegen eine zumindest partielle Teilnahme. Der Verzicht auf ein vollständiges\nTeilnahmerecht kann auch durch den Verteidiger erfolgen (oben E. 2c). Dass sich die\nVerteidigung auf einen Verzicht gegebenenfalls behaften lassen muss, bedeutet umgekehrt\naber auch, dass die Staatsanwaltschaft Erklärungen des Verteidigers nicht vom „definitiven\nEinverständnis“ des Vertretenen abhängig machen darf. Vielmehr ist es so, dass davon\nausgegangen werden darf (und muss), dass ein gültiger Verzicht vorliegt, wenn die\nVerteidigung alleine an der Einvernahme teilnimmt und gegen die Abwesenheit des\nBeschuldigten nicht opponiert. Die Verteidigung hat mehrmals kundgetan, dass sie bereit sei,\nalleine an der Einvernahme vom 2. Mai 2019 teilzunehmen. Sie erklärte sich auch bereit,\naufgrund der Abwesenheit des eigentlichen Rechtsvertreters eine Stellvertretung zu\nschicken. Auch eine Teilnahme (nur) des Rechtsvertreters an den Einvernahmen vom 9. Mai\n2019 wurde ausdrücklich gefordert. Die Beschwerdeinstanz sieht nicht, weshalb die\nTeilnahme des Rechtsvertreters nicht bereits für die Einvernahme vom 2. Mai 2019\nermöglicht wurde, zumal das Einverständnis des Vertretenen aus der tatsächlichen alleinigen\nTeilnahme des Rechtsvertreters (und der Vorgeschichte) hätte abgeleitet werden dürfen.\nDass die Anfrage der Kanzlei bezüglich der weiteren Einvernahmetermine als\noffensichtlicher Versuch zu werten sei, an Einvernahmen teilnehmen zu können, obwohl die\nStaatsanwaltschaft das Teilnahmerecht ausgeschlossen habe, ist im Übrigen nicht\nzutreffend. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Möglichkeit der alleinigen\nTeilnahme des Rechtsvertreters bereits anlässlich des ersten Telefonats vom 30. April 2019\naus ihrer Sicht möglich war und lediglich noch vom Einverständnis des Beschwerdeführers\nabhing, wobei der Rechtsvertreter das Einverständnis noch abkläre. Als in der Folge die\nKanzlei die Einvernahmetermine erfragte, hätte dies mindestens ebenso gut als\nkonkludentes „definitives Einverständnis“ zur alleinigen Teilnahme des Rechtsvertreters\ngewertet werden können. Ein Versuch, die eingeschränkten Teilnahmerechte zu umgehen,\nkann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Die Annahme eines solchen Versuchs scheidet\nschon deshalb aus, weil die Beschwerdegegnerin nur das Teilnahmeverbot gegenüber dem\nBeschwerdeführer selber aufrechterhalten wollte, sie aber bereit war, den Rechtsvertreter\nalleine zuzulassen. Wären dem Rechtsvertreter die Daten der Einvernahmen bekannt\ngegeben worden, wäre er (oder sein Stellvertreter) an den Einvernahmen alleine erschienen,\nhätte daran teilgenommen und hätte dadurch auf das vollständige Teilnahmerecht gültig\nverzichtet. Mit einer missbräuchlichen Umgehung der Teilnahmerechte war nicht zu rechnen;\nnamentlich war nicht damit zu rechnen, dass der Rechtsvertreter entgegen der Abmachung\nin Begleitung seines Klienten an den Einvernahmen erscheinen würde. Der Klient (der\nBeschwerdeführer) befindet sich in Untersuchungshaft und müsste für eine Einvernahme\nzugeführt werden. Damit hätte es die Beschwerdegegnerin in der Hand gehabt, das\nTeilnahmeverbot gegenüber dem Beschwerdeführer in ihrem Sinne durchzusetzen, auch\nwenn die Daten der Einvernahmen der Kanzlei der Verteidigung bekannt gegeben worden\nwären und der Verteidiger schliesslich an den Einvernahmen erschienen wäre.\n\n4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine zumindest partielle\nTeilnahme an den Einvernahmen vom 2. und 9. Mai 2019 auch aus Sicht der\nBeschwerdegegnerin möglich gewesen wäre. Ein Grund für eine vollständige Beschränkung\nder Teilnahmerechte lag mithin nicht vor. Dennoch wurden die drei Einvernahmen unter\nvollständigem Ausschluss der Teilnahme durchgeführt. Soweit die angefochtene Verfügung\ndie Teilnahme an den genannten Einvernahmen vollständig verboten hat und in der Folge\ndazu führte, dass die Einvernahmen unter vollständigem Ausschluss des Beschwerdeführers\nerfolgten, ist sie aufzuheben. Die drei Einvernahmen vom 2. und 9. Mai 2019 erfolgten in\nVerletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers.\n"}