{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-06-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-7_2019-06-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19090", "Checksum": "c13d612308958a036de902671b32af76"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.06.2019 2019_OG BI 19 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 382 Abs. 1 StPO. Einschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person an Einvernahmen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:40", "Checksum": "0e324bfd1a124bfc663dc871e53556c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.06.2019 2019_OG BI 19 7\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 382 Abs. 1 StPO. Einschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person an Einvernahmen. \n\n 3. a) In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 führt die Beschwerdegegnerin\n(Staatsanwaltschaft) aus, dass sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. April\n2019 telefonisch mitgeteilt habe, dass die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht des\nBeschwerdeführers nach wie vor ausschliesse. Im Sinne eines Entgegenkommens sei die\nMöglichkeit besprochen worden, dass der Beschwerdeführer auf die Teilnahme verzichte,\naber die Verteidigung teilnehmen könne. Da die Verteidigung sich habe mit der Klientschaft\nbesprechen wollen, sei vereinbart worden, dass sich die Verteidigung danach erneut melde.\nIm Verlaufe des Tages (des 30. Aprils) habe jedoch die Kanzlei der Verteidigung telefonisch\num Bekanntgabe der Einvernahmetermine angefragt. Diesem offensichtlichen Versuch, an\nEinvernahmen teilnehmen zu können, obwohl die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht\nausgeschlossen habe, sei widersprochen worden. Es sei einzig gesagt worden, dass die\nnächste Einvernahme für den 2. Mai 2019 vorgesehen sei, damit sich die Verteidigung\nmelde. Am Folgetag, dem 1. Mai 2019, habe schliesslich die Verteidigung telefonisch\nmitgeteilt, dass sie an der Einvernahme vom 2. Mai 2019 nicht teilnehmen könne, sie jedoch\neine Vertretung schicken würde. Die Staatsanwaltschaft habe nochmals betont, dass die\nVerteidigung nur zugelassen werde, wenn der Beschuldigte (der Beschwerdeführer) mit\ndieser Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs einverstanden sei. Daraufhin habe die\nVerteidigung in Aussicht gestellt, dies erneut abzuklären, wobei dann mit Schreiben vom 2.\nMai 2019 um schriftliche Begründung des Ausschlusses des Teilnahmerechts ersucht\nworden sei. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 sei die Staatsanwaltschaft dem Ersuchen\nnachgekommen.\n\n"}